Das Bundeskabinett hat am 3. Mai den Entwurf der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz verabschiedet. V18 hatte sich schon seit letztem März dafür eingesetzt, dass für die Probenahme ein Kompetenznachweis verlangt wird und dazu eine entsprechende Stellungnahme abgegeben bzw diese bei der Anhörung vertreten. In diesem nun verabschiedeten Entwurf wurden diese Hinweise zu den Anforderungen an Sachverständige und probenehmende Untersuchungsstellen berücksichtigt!

Die letzte Fassung des §19 Abs. 1 der BBodSchV lautet:

"§ 19 Allgemeine Anforderungen an die Probennahme

(1) Die Probennahme ist von Sachverständigen im Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder Personen mit vergleichbarer Sachkunde zu entwickeln und zu begründen, zu begleiten und zu dokumentieren. Die Probennahme ist von einer nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder DIN EN ISO/IEC 17020 akkreditierten oder nach Regelungen der Länder gemäß § 18 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes notifizierten Untersuchungsstelle durchzuführen."

 

Stellungnahme des V18 zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (sog. Mantelverordnung)

 

Der Verein „V18 – Vereinigung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG e.V.“ hält es für ein gravierendes Defizit des Referentenentwurfes, dass für die Probenahme kein Kompetenznachweis (Akkreditierung oder Notifizierung) verlangt wird.

Während für die Analytik richtigerweise eine Akkreditierung nach der DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ verlangt wird, wird für die Probenahme keinerlei Qualifikation verlangt. Dabei ist bekannt, dass Fehler bei der Probenahme durch die Analytik nicht wettgemacht werden können. Aus diesem Grund ist für die Probenahme eine Kompetenzbestätigung bzw. ein Qualifikationsnachweis in anderen Verordnungen wie der Trinkwasserverordnung (TrinkwV § 15 (4)) oder der DepV (Anhang 4, 1.) verankert. Auch die technischen Regeln der LAGA PN 98 fordern ausdrücklich, dass die Probenahme von geschultem, zuverlässigem Fachpersonal vorgenommen werden muss.

Bereits vor 20 Jahren hat der Bund den Kompetenznachweis für Probenahme bei Erkundungen auf Bundesliegenschaften verpflichtend gefordert (OFD-BAM-Vereinbarung); dem gegenüber fällt die Verordnung hier um Jahrzehnte zurück.

Das oft genannte Argument, die mit dem Kompetenznachweis für die Probenahme verbundenen Kosten seien zu hoch und würden die kleineren Büros benachteiligen, trifft nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall: wir sehen in der jetzt vorgesehenen Nicht-Regelung eine Benachteiligung derjenigen Unternehmen, die in Qualitätssicherung und Akkreditierung investieren.

Es ist nicht zu bestreiten, dass die Implementierung und Pflege eines Qualitätsmanagementsystems für die Probenahme Kosten verursachen. Ein QM-System ist jedoch notwendige Voraussetzung für eine qualitativ hochwertige und der Tragweite der Ergebnisse angemessene Probenahme. Die Bestätigung der Kompetenz bedeutet, dass eine neutrale Stelle prüft und feststellt, dass dieses QM-System besteht und funktioniert. Die Kosten für eine Kompetenzbestätigung und Notifizierung sind gering gegenüber den Aufwendungen für das QM-System und gemessen an den Schäden, die aus unqualifizierter Probenahme entstehen können.

Konkret soll die Kompetenzbestätigung für die Probenahme wie folgt in der MantelV verankert werden:

 Artikel 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

 Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die für die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden Materialwerte der Anlage 1 durch die Fremdüberwachung nach §4 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 von einer anerkannten Prüfstelle nach dem in der Anlage 4 Tabelle 1 angegebenen Überwachungsmodus überwachen zu lassen. Die Probenahme und Überwachung kann auch durch eine i.S. des § 18 BBodSchG notifizierte Untersuchungsstelle, durch einen i.S. des § 18 BBodSchG notifizierten Sachverständigen oder durch eine Person mit vergleichbarer Fachkunde erfolgen. Sachverständige i.S. des § 18 BBodSchG oder Personen mit vergleichbarer Sachkunde müssen über die zur Probenahme erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen und darüber hinaus die zur Probenahme erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie die externe Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems zur Probenahme nachweisen.

 In Artikel 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 wird ein analoger Satz eingefügt.

 

 In § 19 der BBodSchV wird nach Abs. 1 folgende Ergänzung als eigener Absatz eingefügt:

 Die Probenahme ist von einer Untersuchungsstelle mit Kompetenzbestätigung für die Probenahme (Akkreditierung oder Notifizierung) durchzuführen.