Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit WR II 8 Schadstoffe, mineralische Abfälle, Deponierung
Dr. Michael Siemann
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn

18.12.2019

Sehr geehrter Herr Dr. Surkau,

für die Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Änderung der Deponie-Verordnung abgeben zu dürfen, möchten wir uns bedanken. Als Sachverständige und Untersuchungsstellen im nachsorgenden Bodenschutz sind wir regelmäßig auch mit Abfalluntersuchungen beschäftigt.

Die Planung und Durchführung der Probenahme gehört zu den Kernkompetenzen unserer Mitglieder. Daher legen wir den Fokus unserer Stellungnahme auf den Anhang 4, Vorgaben zur Beprobung.

In diesem Anhang 4 ist unter 1. Fachkunde und Akkreditierung geregelt, dass die Probenahme von fachkundigen bzw. sachkundigen Personen durchzuführen ist, und die Probenuntersuchungen von nach DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005, 2. Berichtigung Mai 2007, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien[1]; akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen sind.

Diese Formulierung könnte zu dem Missverständnis führen, dass die Fach- bzw. Sachkunde alleine ausreicht, um Proben für chemische Abfalluntersuchungen zu entnehmen. Die Kompetenz für Probenahme in Verbindung mit einer darauffolgenden Prüfung ist aber in der DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 geregelt. Das bedeutet, dass der fachkundige Probenehmer in das Qualitätsmanagementsystem eines Labors bzw. einer Untersuchungsstelle eingebunden sein muss. Das steht im Einklang mit dem Fachmodul Abfall der LAGA, wonach für die Probenahme vor Ort Personen zu beschäftigen sind, „für die auf Grund ihrer Qualifikation (Beruf, Tätigkeit) und entsprechender regelmäßiger Schulung im Bereich Probenahme (mind. alle 5 Jahre) die Kompetenz zur Durchführung der Probenahme durch die Untersuchungsstelle nachgewiesen werden kann.“ (Fachmodul Abfall, Teil II Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz). Die Untersuchungsstelle führt die Probenahme also durch. Handelnde Person ist der fachkundige Probenehmer der Untersuchungsstelle.

Die Forderung, dass ein Probenehmer in ein Qualitätsmanagementsystem eingebunden sein muss, steht im Einklang mit den Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung anderer Umweltmedien (Trinkwasser, Boden). Auch im Sinne einer Harmonisierung schlagen wir daher folgende Formulierung vor:

„Die Probenahme ist von einer nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 oder DIN EN ISO/IEC 17020:2018-03 akkreditierten Untersuchungsstelle durchzuführen oder von einer Untersuchungsstelle, die nach Regelungen der Länder für die Probenahme von Abfälle gem. LAGA PN98 notifiziert ist, zum Beispiel gemäß dem LAGA-Fachmodul Abfall oder dem LAGA-Fachmodul Boden und Altlasten. Die von der Untersuchungsstelle eingesetzten Probenehmer müssen über die zur Durchführung der Probenahme erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde kann durch qualifizierte Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98 nachgewiesen werden. Für die Entnahme von Proben bei der Anlieferung von Abfällen auf Deponien ist dagegen Sachkunde beim Probenehmer ausreichend. Die Sachkunde kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98 nachgewiesen werden. Für die Probenahme ist zusätzlich zum Fachkunde- oder Sachkundenachweis stets eine abfallartenspezifische Einweisung des Probenehmers durch das akkreditierte Labor erforderlich. Die Unterzeichnung des Probenahmeprotokolls darf nur durch Fachkundige erfolgen.“

Die Öffnung für die Notifizierung nach Regelungen der Länder entspricht dem Fachmodul Abfall der LAGA. Nach unserer Kenntnis führt derzeit noch kein Bundesland Notifizierungen auf der Grundlage des Fachmoduls Abfall durch. Es gibt aber bereits jetzt bundesweit 62 Untersuchungsstellen, die auf der Grundlage des Fachmoduls Boden und Altlasten für die Probenahme von Feststoffen notifiziert sind[2]. Im Bereich des Fachmoduls Boden und Altlasten hat sich die Notifizierung, wie sie zum Beispiel die Landesumweltämter in Bayern und Nordrhein-Westfalen durchführen, in der Praxis bewährt. Die oben genannte Anforderung führt zur wichtigen Harmonisierung der Anforderungen in den Bereichen Bodenschutz und Abfall.

Die DIN EN ISO/IEC 17020 regelt die Anforderungen an Inspektionststellen. Die Inspektion verbindet die Prüfung einschließlich Probenahme mit der Bewertung und bildet damit die tatsächliche Praxis der Untersuchung und Bewertung von Abfällen ab.

Fach- bzw. sachkundige Probenehmer, die nicht Mitarbeiter eines Labors bzw. einer Untersuchungsstelle sind, können durch vertragliche Regelungen in das QM-System der akkreditierten bzw.notifizierten Untersuchungsstelle eingebunden werden (s. Fachmodul Abfall, Teil II.).

Mit freundlichen Grüßen
K. Bücherl, Vorsitzender V18
Jörg Weindl
Stellv. Vorsitzender V18

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[1] Veraltet! Aktuelle Fassung: DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03

[2] www.resymesa.de