Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Referat R B 5
Gerichtskosten- und Rechtsanwaltsvergütungsrecht; Justizverwaltungsrecht
Claudin Koziolek-Stoll
Mohrenstraße 37
10117 Berlin

03.02.2020

Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten die nach §18 BBodSchG notifizierten Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten. Die meisten unserer Mitglieder sind nicht nur notifiziert sondern auch öffentlich bestellt und vereidigt. Daher freuen wir uns, dass Sie uns die Gelegenheit geben, eine Stellungnahme zur Änderung des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes abzugeben.

In der neuen JVEG sind die Leistungen für Sachverständige im Sachgebiet „Altlasten- und Bodenschutz“ mit einem Stundensatz von 90 € bewertet. Dieser Stundensatz liegt am unteren Ende der Skala aller Stundensätze der Tabelle in Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1). Nur Sachverständige für „Musikinstrumente“ und „Textilien, Leder und Pelze“ erhalten noch weniger.

Das Sachgebiet „Altlasten- und Bodenschutz“ ist ein sehr komplexes interdisziplinäres Sachgebiet, das Kenntnisse aus Geowissenschaften, Ingenieurwesen, Chemie, Verfahrenstechnik, Abfallwirtschaft und Ökologie verbindet. Dies kommt deutlich in den „Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen nach § 18 Satz 1 BBodSchG“[1] zum Ausdruck. Schon aus dieser Sicht ist es unverständlich, dass Sachgebiete, die nur einen Teil dieses interdisziplinären Spektrums betreffen, wie „Abfallstoffe“ oder „Geotechnik, Erd- und Grundbau“, mit 120 € bzw. 105 € wesentlich höher bewertet werden.

Nicht zuletzt aufgrund der interdisziplinären Anforderungen gibt es nur vergleichsweise wenige Sachverständige. Bei Ihrer Umfrage wurden 253 Sachverständige befragt. Davon haben nur 61 geantwortet, die 2017 wirtschaftlich aktiv waren. Im IHK-Verzeichnis[2] werden unter dem Stichwort „Bodenschutz und Altlasten“ 139 Kollegen aufgeführt. Wenn man bedenkt, dass bundesweit 307 Sachverständige nach §18 BBodSchG notifiziert sind[3], dann stellt sich die Frage nach der Repräsentativität Ihrer Umfrage. In diesem Fall muss der durch die Umfrage ermittelte Stundensatz auch einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden. Diese Plausibilitätsprüfung muss unseres Erachtens zu dem Ergebnis kommen, dass der Stundensatz für Altlasten und Bodenschutz mindestens in der Größenordnung des Sachgebietes „Abfallstoffe“ liegen muss, das ja ein Teilgebiet der Altlasten ist. Aufgrund der fachlichen Nähe zu dem Teilgebiet Geotechnik, darf der Stundensatz aber keinesfalls unterhalb des Stundensatzes für das Sachgebiet „Geotechnik, Erd- und Grundbau“ liegen.

Wir fordern Sie daher auf, den Stundensatz für das Sachgebiet „Altlasten und Bodenschutz“ anzupassen und auf angemessene 120 € zu erhöhen.

Für Rückfragen oder auch ein persönliches Gespräch stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

V18
Vereinigung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG

K. Bücherl
Vorsitzender

Anlage: IHK Dresden: Sachverständige nach §18 Bundes-Bodenschutzgesetz (download am 31.01.2020 von https://www.dresden.ihk.de/servlet/link_file?link_id=19418&publ_id=987

[1] Anlage zu §2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG (SächsSachVO) vom 16. Dezember 2002, zitiert in der Informationsschrift der IHK Dresden
[2] https://svv.ihk.de/content/home/home.ihk, abgerufen am 31.01.2020
[3] https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Sachverst/SucheErgebnis?modulTyp=BodenSachverst, abgerufen am 01.02.2020

Stellungsnahme als pdf-Datei

Referentenentwurf als pdf-Datei