Chef/Chefin
Staatskanzleien und Umweltministerien
der Bundesländer

28.10.2020

Beratungen zur Mantelverordnung (Ersatzbaustoffe; Drs. 566/17)

Stellungnahme zur Übergangsfrist

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen uns auf die derzeit laufenden Beratungen zur sogenannten Mantelverord-nung (Ersatzbaustoffe; Drs. 566/17). Als Sachverständige und Untersuchungsstellen gemäß § 18 BBodSchG hatten wir die vorgesehenen Regelungen zur Akkreditierung bzw. Notifizierung für die Probenahme begrüßt. Eine folgenschwere Lücke in der Qua-litätssicherungskette von der Probenahmeplanung bis zur Analytik sollte hier endlich geschlossen werden. In unserem gemeinsamen Schreiben mit dem VUP Deutscher Ver-band Unabhängiger Prüflaboratorien e.V. vom 08.09.2020 hatten wir die Bedeutung ei-ner ordnungsgemäßen, fachlich kompetenten und unabhängigen Probenahme für das Analysenergebnis und für die sachverständige Bewertung betont und uns gegen eine Aufweichung dieser notwendigen Qualitätsanforderungen ausgesprochen.

Mit Sorge nehmen wir nun wahr, dass außerdem Bestreb ungen im Gange sind, eine 5-jährige Übergangsfrist für das Inkrafttreten des § 19 (1) BBodSchV vorzusehen. Dies ist für uns nicht nachzuvollziehen. Insbesonder e das Argument einiger Marktteilnehmer, es gäbe nicht genügend Sachverständige oder Untersuchungsstellen , die die in §19 (1) geforderten Qualitätsbedingungen erfüllen, ist falsch. Die Datenbank der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) weist weit über 800 akkreditierte Untersuchungs-stellen aus, die Probenahme im Umweltbereich anbieten . Daneben gibt es bereits etwa 100 notifizierte Untersuchungstellen mit staatlicher Kompetenzfeststellung (nach § 18 BBodSchG). Nicht notifizierte Untersuchungsstellen, die bereits jetzt qualitäts gesichert arbeiten, haben alle Voraussetzungen dafür, innerhalb eines Jahres einen Antr ag auf Akkreditierung oder Notifizierung zu stellen. Der V18 wird dabei Unterstützung anbie-ten.

Mantelverordnung, Beratungen im Bundesrat

Nach der novellierten DIN ISO IEC 17025:2018 sind die Labore für den ganzen Prüfvor-gang von der Probenahme bis zur Analyse verantwortlich. Dieser Verantwortung kom-men sie nach, indem sie die Proben entweder selbst entnehmen oder darauf achten, dass die probenehmende Stelle selbst akkreditiert oder notifiziert ist. Es ist damit zu rechnen, dass die Labore bereits ab 2021 Proben von nicht akkreditierten / notifizie rten Stellen nicht mehr annehmen oder auf dem Prüfbericht ausdrücklich vermerken, dass die Probenahme nicht qualitätsgesichtert war. Die in §19 (1) der geplanten BBodSchV formulierte Anforderung an die Probenahme kommt daher zur rechten Zeit – um nicht zu sagen, gerade noch rechtzeitig!

Uns, als notifizierte Sachverständige und Untersuchungsstellen gemäß §18 BBodSchG ist wichtig, dass diese längst überfällige Regelung des §19 (1) der geplanten BBodSchV nicht durch eine unbegründete lange Übergangsfrist aufg eweicht wird. Außerdem bitten wir dringend darum, dass weiterhin neben der Akkreditierung auch die Notifizierung nach Länderregelungen möglich bleibt. Aus Wettbewerbsgründen hoffen wir außerdem, dass alle Bundesländer diese bürgernahe und wirtschaftsfreund liche Lösung anbieten. Sofern dies aus personellen Gründen nicht möglich ist, bietet der V18 hier gerne jede Form der Unterstützung an.

Mit freundlichen Grüßen

V18 - Vereinigung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG e.V.

Klaus Bücherl
Vorsitzender
J. Weindl
Stellv. Vorsitzender