Präambel: Benennungen in der Satzung sind geschlechtsneutral zu verstehen, so dass Mitglieder und Funktionsträger unabhängig vom Geschlecht die gleichen Rechte und Pflichten haben.

§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verband hat seinen Sitz in Regensburg Er trägt den Namen: „V18 - Vereinigung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG“.
  2. Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz: „e.V.“
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 ZWECK UND AUFGABEN DES VERBANDES

  1. Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluss aller gemäß §18 BBodSchG zugelassenen und notifizierten Sachverständigen und Untersuchungsstellen.
  2. Aufgabe des Verbandes ist die Pflege und Förderung der gemeinsamen Belange und Interessen der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, insbesondere gegenüber Behörden, Kammern, Auftraggebern und anderen Institutionen.
  3. Weitere wesentliche Aufgaben des Verbandes sind:
    • Beratung der Mitglieder bei den das Sachverständigenwesen betreffenden Fragen
    • Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Berufsstandes
    • Förderung des Nachwuchses
    • Fortbildung der Mitglieder
    • Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
    • Förderung des Einsatzes von notifizierten Sachverständigen und Untersuchungsstellen und der einheitlichen Umsetzung des §18 BBodSchG in allen Bundesländern
    • Förderung eines fairen und transparenten Wettbewerbs, der sich nicht primär als Preiswettbewerb gestaltet sondern den geistig-schöpferischen Charakter der Arbeit angemessen berücksichtigt
    • Gestaltung von Honorar- und Gebührenordnungen
  4. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet, er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§3 MITGLIEDSCHAFT

  1.  Der Verband hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind
    a. Notifizierte Sachverständige gem. §18 BBodSchG
    b. Notifizierte Untersuchungsstellen gem. §18 BBodSchG
    c. Sachverständigenorganisationen (Organisationen, die notifizierte Sachverständige beschäftigen). In  der Mitgliederversammlung werden diese durch einen Sachverständigen der Organisation vertreten
  3. Außerordentliche Mitglieder sind
    a. Ehrenmitglieder
    b. Altmitglieder

Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes und des Beirates ernannt. Zum Ehrenmitglied können Personen benannt werden, die sich um die Interessen und Belange der Sachverständigen und Untersuchungsstellen in besonderer Weise verdient gemacht haben.

Ordentliche Mitglieder, die aus Altersgründen ihre Anerkennung als Sachverständiger zurückgegeben haben, bleiben als Altmitglied weiterhin im Verband.

  1. Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder sind Sachverständige und Untersuchungsstellen ohne Notifizierung gem. §18 BBodSchG sowie Dritte, die in besonderer aktiver Weise die Interessen des Verbandes unterstützen.

5. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

§4 AUFNAHME

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu beantragen.
  2.  Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes.
  3. Der Bewerber ist von der Entscheidung des Vorstandes schriftlich zu verständigen.
  4. Gegen eine die Aufnahme ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Bewerber innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Mitteilung Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet endgültig der Beirat des Verbandes.

§5 RECHTE DER MITGLIEDER

  1. Jedes ordentliche Mitglied des Verbandes hat das Recht
    a. an allen Versammlungen des Verbandes teilzunehmen und Anträge zu stellen,
    b. zu den Ämtern des Verbandes gewählt zu werden,
    c. an den sonstigen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied kann Beratung, Hilfe und Unterstützung in allen beruflichen Fragen im Sinne von § 2 dieser Satzung erwarten, insbesondere auch bei der Durchsetzung eigener Ansprüche, soweit diese Ansprüche von allgemeinem Interesse sind.

§6 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Jedes Mitglied des Verbandes ist verpflichtet

  1. die Satzung des Verbandes und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
  2. die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge gemäß Beitragsordnung und Umlagen zu entrichten,
  3. dem Verband die zur Durchführung der Verbandsaufgaben sachdienlichen Auskünfte wahrheitsgemäß und termingerecht zu erteilen,
  4. gegenseitige kollegiale Unterstützung und Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern zu pflegen,
  5. sich nicht berufs- oder verbandsschädigend zu verhalten.
  6. Soweit ein Mitglied innerhalb des Verbandes Aufgaben wahrnimmt, hat es diese im Falle strafrechtlicher Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens auf Antrag des Vorstands ruhen zu lassen oder niederzulegen.

§7 MITTEL DES VERBANDES

  1. Der Verband verfügt für seine satzungsgemäßen Zwecke über
    a. Beiträge der Mitglieder,
    b. Zuwendungen, Spenden, Schenkungen,
    c. eigenes Vermögen und seine Erträge.
  2. Der Verband erhebt Beiträge entsprechend der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  3. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Beirat festgesetzt.

§8 DAUER DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle erklärt werden kann,
    b. durch Tod,
    c. durch Ausschluss
  2. Der Ausschluss wird durch den Vorstand und Beirat ausgesprochen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere in folgenden Fällen:
    a. Zuwiderhandlungen gegen die Ziele des Verbandes und die Pflichten der Mitglieder nach § 7 der Satzung.
    b. Wenn das Mitglied sich einer Handlungsweise schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Verbandes zu schädigen.
    c. Wenn ein Mitglied über 12 Monate hinaus mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
    d. Mitglieder, die aus dem Verband ausscheiden oder ausgeschlossen werden, bleiben bis zum Tage des Ausscheidens oder Ausschlusses an die bis zu diesem Tage bestehenden Verpflichtungen des Verbandes gegenüber Dritten gebunden und verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.
  3. Ansprüche des Verbandes an ein Mitglied bleiben auch im Falle eines Auschlusses aus dem Verband bestehen.

§9 ORGANE UND GREMIEN DES VERBANDES

  1. Die Organe des Verbandes sind
    a. der Vorstand,
    b. der Beirat,
    c. die Mitgliederversammlung.
  2. Darüber hinaus können durch den Vorstand Gremien und Funktionen eingesetzt werden, insbesondere
    a. Landes- oder Regionalgruppen
    b. Fachgruppen (z.B. Sachverständige, probenehmende Untersuchungsstellen)

§10 VORSTAND

  1. Der Vorstand des Verbandes setzt sich zusammen aus
    a. dem Vorsitzenden,
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c. dem Schatzmeister.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verband im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstände sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Dem Vorstand obliegen die Erfüllung des satzungsgemäßen Auftrages und die Leitung des Verbandes. Er ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung (§ 13) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus.

§11 BEIRAT

  1. Der Beirat unterstützt und begleitet die inhaltliche Arbeit des Verbandes, gibt Impulse und berät den Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Beirat kann in gegebenen Fällen auch gesondert tagen und sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
  4. Der Beirat übt sein Amt ehrenamtlich aus.

§12 ARBEITSAUSSCHÜSSE

  1. Die Behandlung von Sonderaufgaben zur Unterstützung des Vorstandes obliegt Arbeitsausschüssen. Die Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse sind vom Vorstand zu berufen. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich und allen Mitgliedern möglich.

§13 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr muss vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder des Verbandes und Gäste, falls der Vorstand deren Teilnahme zustimmt, berechtigt.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand, wobei die Einladungen spätestens 4 Wochen vor der Versammlung versandt werden müssen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, außerdem, wenn mindestens 20 % der Mitglieder des Beirates oder 20 % der Verbandsmitglieder dies schriftlich beantragen. Dieser Antrag muss die Beratungsgegenstände angeben und begründet sein. Die Einladung erfolgt hiernach wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a. Satzungsänderungen
    b. Anträge des Vorstandes, des Beirates und der Mitglieder
    c. Festsetzung der Beiträge und Umlagen
    d. Wahl des Vorstandes, sowie der Kassenrevisoren
    e. Genehmigung des Kassen- und Jahresberichtes
    f. Entlastung des Vorstandes
    g. Auflösung des Verbandes
    h. Entlassung des Vorstandes
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche oder elektronische Bevollmächtigung nur durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ausgeübt werden. Jedes ordentliche Mitglied kann höchstens zwei andere ordentliche Mitglieder vertreten. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Über Anträge auf Abänderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
    Beschlüsse über sonstige Anträge außerhalb der in der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung bedürfen der gleichen Mehrheit.
  7. Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung auf die Tagesordnung gesetzt waren.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses ist durch den Vorstand zu unterschreiben.
  9. Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teil-zunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

§14 KASSENREVISION

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren. Diese haben die Pflicht, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung des Verbandes und die Einhaltung des Etats zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten.
  2. Die Kassenrevisoren üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.

§15 AUFLÖSUNG DES VERBANDES

  1. Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine zu diesem Zweck mittels eingeschriebenen Briefes einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
  2. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Dreiviertelmehrheit der auf dieser Versammlung vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
  3. Diese Versammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.

§16 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Regensburg, den 15.10.2021