Der Vorstand von V18 nimmt Stellung gegen den Teil des Referentenentwurfs der Mantelverordnung, die sich auf die zu beauftragenden Prüfstellen bezieht.
In § 5 Abs. 2 der Ersatzbaustoffverordnung wird zu den zu beauftragenden Prüfstellen ausgeführt: „Der Hersteller hat den Eignungsnachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und die Fremdüberwachung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und 4 durch Prüfstellen durchführen zu lassen, die nach der „Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 2010, - RAP Stra 10 – der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für die Fachgebiete D (Gesteinskörnungen) oder I (Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel und für den Erdbau) anerkannt sind (anerkannte Prüfstellen).“
Dieser Absatz geht u.E. völlig an der Sache vorbei:
Die Tätigkeit der vorgenannten Prüfstellen reduziert sich grundsätzlich im Wesentlichen auf die Untersuchung und Bewertung von Baustoffen und Baustoffgemischen und die daraus hergestellten Schichten (Böden einschließlich Bodenverbesserungen, Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel, Fugenvergussmassen, Gesteinskörnungen, Oberflächenbehandlungen, dünne Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Asphalt, Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Bodenverfestigungen, Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel und für den Erdbau, Geokunststoffe im Erdbau und Betondeckenbau) unter geotechnischen Aspekten. Für die aus unserer Sicht wesentlichen fachlichen Aspekte des Boden- und Grundwasserschutzes und alle damit assoziierten rechtlichen Fragestellungen gibt es u.E. wesentlich fachnähere Akkreditierungen und Zulassungen, beispielsweise die Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG oder mit Zulassung nach DIN EN ISO/IEC 17025.
Hochqualifizierten, kleineren und mittleren Untersuchungsstellen wird mit der Formulierung im Entwurf der Mantelverordnung aufgrund der sehr hohen Kosten für die geforderte Zulassung die Tätigkeit in diesem Bereich verwehrt.
Aufgrund der geringen Anzahl der von Prüfstellen mit RAP Stra Zulassung erfolgt eine u.E. ungerechtfertigte Einengung des Marktes.