B-7.2/ N Herkunftsnachweis

Die im letzten Absatz genannte „Freibeprobung ist ein unbestimmter Begriff. Wir empfehlen hier zur Klarstellung einzufügen …

“beipielsweise durch die Beprobung eines Haufwerkes nach LAGA PN89“

B-3/T-A Zugelassenes Material

Der Anteil an „geringfügigen mineralischen Fremdanteilen“, der zugelassen ist, ist hier nicht festgelegt. Denkbar wäre ein Zusatz „< 10 %“ in Anlehnung an die LAGA M20.

B-10.6 Sachkunde des Personals

„Die im Betrieb für die Verfüllung verantwortlichen Personen haben mindestens alle zwei Jahre an einem Lehrgang für den Betrieb von Gruben, Brüchen und Tagebauen teilzunehmen. Die Teilnahmebestätigung ist dem Jahresbericht beizulegen.“

Unseres Wissens wird derzeit noch kein derartiger Lehrgang angeboten. Wir, der V18 bzw. die darin organisierten Sachveständigren nach §18 BBodSchG bieten an, an der Entwicklung und Durchführung derartiger Lehrgänge mitzuwirken.

B-10.11 Grundwassermessstellen

Wir begrüßen die Neueinführung der Grundwasserüberwachung. Der im ersten Absatz genannte Begriff „Fachbüro“ ist unseres Erachtens zu unkonkret. Wir empfehlen anstelle von einem Fachbüro hier einen Sachverständigen nach §18 BBodSchG zu fordern, damit die Qualitätskette über den ganzen Überwachungsprozess sichergestellt ist. Schließlich erfolgt ja auch die Beprobung dieser Messstellen „durch eine/n sachkundigen Probenehmer/in einer nach § 18 BBodSchG für das betreffende Probenahme-Verfahren zugelassenen Untersuchungsstelle“.

B-11 Eigenüberwachung

Viele Fremdüberwacher sind Sachverständige ohne eigene Probenahmeabteilung. Daher wäre es praxisgerecht, die Grundwasserüberwachung dem Fremdüberwacher zuzuordnen. Alternativ wäre hier klarzustellen, dass der Eigenüberwacher für die Organisation und Auswertung der Grundwasserüberwachung zuständig ist.

B-11.6 Konzept Eigenüberwachung

Wir empfehlen den Begriff „Management“ durch „Qualitätsmanagement“ zu ersetzen.

Anlage 2 Zuordnungswerte Eluat

Wir begrüßen die Anpassung der Eluatzuordnungswerte für Chlorid und Sulfat auf das Niveau der Geringfügigkeitsschwellenwerte. Wir weisen aber darauf hin, dass in der DepV für die DK 0 die Zuordnungswerte für Chlorid (80 mg/l) und Sulfat (100 mg/l) niedriger sind. Dies hat zur Folge dass ein Material gleichzeitig „uneingeschränkt verwertbar“ (Z 0-Material) gem. Verfüll-Leitfaden und DK-I-Material gem. DepV sein kann. Hier sollte die Bayerische Staatsregierung bei der Fortschreibung der DepV auf eine Anpassung hinwirken.

Anlage 2 Zuordnungswerte Eluat, Tabelle 1, Fussnote 3, dritter Satz

„Die höheren Werte beziehen sich ausschließlich auf den erlaubten Bauschuttanteil (max. ein Drittel der jährlichen Verfüllmenge) und haben keine Gültigkeit für den mitverfüllten Boden.“

Wir schlagen vor, den Satz wie folgt klarzustellen:

„Die höheren Werte beziehen sich ausschließlich auf das erlaubte Bauschuttkontigent (max. ein Drittel der jährlichen Verfüllmenge) und haben keine Gültigkeit für das restliche Verfüllkontingent. Für dieses gelten die Zuordnungswerte für Boden. Im Rahmen des erlaubten Bauschuttkontingents darf auch Boden mit den für Bauschutt gültigen Zuordnungswerten verfüllt werden.“

Anl. 3 Zuordnungswerte Feststoff

Die Einführung der gültigen Nachkommastellen spiegelt eine Genauigkeit bei Probenentnahme und Analytik wider, die so nicht vorhanden ist und insgesamt nicht praxisgerecht erscheint. Wir empfehlen, die Nachkommastellen bei den PAK zu streichen.

Untersuchung von Feststoffen nach Verfüllleitfaden

In der praktischen Umsetzung des Verfüllleitfadens ergeben sich bei der Anwendung regelmäßig Probleme aus der vorgeschriebenen Untersuchung der Feinfraktion zur Bestimmung der Feststoffgehalte. Abweichend hiervon ist bei bautechnischer Verwertung nach LAGA oder bei Anwendung der DepV der Schadstoffgehalt in der Gesamtfraktion maßgeblich. Wird nach Erhalt der Feststoffergebnisse, d.h. in der Regel nach etwa einer Woche, festgestellt, dass eine Verwertung gemäß Verfüllleitfaden nicht möglich ist, so verbleiben letztlich zwei Möglichkeiten

  • Heranziehung der Feststoffwerte aus der Feinfraktion für die Einstufung nach LAGA oder DepV. In der Regel wird diesem Vorgehen zugestimmt. Allerdings führt es dazu, dass Haufwerke meist in zu ungünstige Entsorgungsklassen eingestuft wird.
  • Erneute Untersuchung der Feststoffgehalte, diesmal in der Gesamtfraktion. Hieraus ergibt sich eine weitere Verzögerung der Matrialentsorgung, was regelmäßig zu erheblichen Beeinträchtigungen des Bauablaufs führt.

Verhindert werden kann die Problematik nur, indem von Anfang an sowohl die Fein- als auch die Gesamtfraktion untersucht werden. Die hieraus resultierenden Mehrkosten sind Entsorgungspflichtigen kaum mehr vermittelbar. Zudem sind bereits jetzt erhebliche Engpässe bei den chemischen Laboren festzustellen

Es ist uns durchaus bewusst, dass die Untersuchung der Feinfraktion gemäß Verfüllleitfaden in höherem Maße Vorsorgeaspekten gerecht wird. Allerdings bleibt fraglich, wieso die Maßstäbe anders als beispielsweise bei der bautechnischen Verwertung sein müssen. Auch dabei muss, insbesondere bei der Zuordnungsklasse Z 0, sichergestellt sein, dass negative Beeinträchtigungen von Schutzgütern ausgeschlossen sind.

Für die praktische Anwendung wäre daher eine Harmonisierung der Untersuchungsverfahren gemäß Verfüllleitfaden, LAGA, DepV und ggf. auch Ersatzbaustoffverordnung von elementarer Bedeutung.