Der Entwurf einer Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (sog. Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz) befindet sich auf der Zielgeraden. Am 19.02. lief die Frist für die Verbändeanhörung ab. Der V18 hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Download der Stellungnahme als pdf-Datei

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Referat WR II 8, Schadstoffe, mineralische Ab-fälle, Deponierung
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Dr. Michael Siemann
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn

19.02.2021

Anhörung der beteiligten Kreise zum Verordnungsentwurf der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz

Schlüsselsätze:

  • Ein guter Kompromiss, der die hohen Qualitätsanforderungen an die Probenahme für den nachsorgenden Bodenschutz in angemessener Form berücksichtigt
  • Die Übergangsfrist für das Inkrafttreten des § 19 (1) BBodSchV muss auf 2 Jahre verkürzt werden

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus der Sicht der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG ist die nunmehr vorliegende Fassung der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz (MantelV) ein guter Kompromiss, der die hohen Qualitätsanforderungen an die Planung und Durchführung der Probenahme für den nachsorgenden Bodenschutz in angemessener Form berücksichtigt.

Die Regelungen für die Probenahme von Ersatzbaustoffen sehen wir kritischer, da für Material, das aufgrund geringerer Kontaminationen in technische Bauwerke eingebaut werden kann, geringere Anforderungen an die Probenahme gestellt werden. Zum einen sind gerade diese Verwertungen außerhalb von Deponien aus Sicht des Boden- und Grundwasserschutzes besonders sensibel, zum anderen ist häufig vor der Untersuchung noch gar nicht klar, ob das Material verwertet werden kann. Ist dies aber nicht Mantelverordnung, Anhörung der beteiligten Kreise der Fall, müsste das Material nocheinmal von einer akkreditierten Untersuchungsstelle beprobt werden, was zu Zeitverzögerungen und zu Mehrkosten führt.

Besonders kritisch sehen wir die 5-jährige Übergangsfrist für das Inkrafttreten des § 19 (1) BBodSchV. Insbesondere das Argument einiger Marktteilnehmer, es gäbe nicht genügend Sachverständige oder Untersuchungsstellen, die die in §19 (1) geforderten Qualitätsbedingungen erfüllen, ist falsch. Die Datenbank der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) weist weit über 800 akkreditierte Untersuchungsstellen aus, die Probenahme im Umweltbereich anbieten. Daneben gibt es bereits etwa 100 notifizierte Untersuchungsstellen mit staatlicher Kompetenzfeststellung (nach § 18 BBodSchG). Die Erfahrungen unserer Mitglieder zeigen, dass nicht notifizierte Untersuchungsstellen, die bereits jetzt qualitätsgesichert arbeiten, alle Voraussetzungen dafür haben, innerhalb eines Jahres einen Antrag auf Akkreditierung oder Notifizierung zu stellen. Wir, als V18, werden dabei auch Unterstützung anbieten.

Nach der novellierten DIN ISO IEC 17025:2018 sind die Labore für den ganzen Prüfvorgang von der Probenahme bis zur Analyse verantwortlich. Dieser Verantwortung kommen sie nach, indem sie die Proben entweder selbst entnehmen oder darauf achten, dass die probenehmende Stelle selbst akkreditiert oder notifiziert ist. Es ist damit zu rechnen, dass die Labore bereits ab 2021 Proben von nicht akkreditierten / notifizierten Stellen nicht mehr annehmen oder auf dem Prüfbericht ausdrücklich vermerken, dass die Probenahme nicht qualitätsgesichtert war. Die in §19 (1) der geplanten BBodSchV formulierte Anforderung an die Probenahme kommt daher zur rechten Zeit – um nicht zu sagen, gerade noch rechtzeitig!

Uns, als notifizierte Sachverständige und Untersuchungsstellen gemäß §18 BBodSchG ist wichtig, dass diese längst überfällige Regelung des §19 (1) der geplanten BBodSchV nicht durch eine unbegründete lange Übergangsfrist aufgeweicht wird. Außerdem bitten wir dringend darum, dass weiterhin neben der Akkreditierung auch die Notifizierung nach Länderregelungen möglich bleibt. Aus Wettbewerbsgründen hoffen wir außerdem, dass alle Bundesländer diese bürgernahe und wirtschaftsfreundliche Lösung anbieten. Sofern dies aus personellen Gründen nicht möglich ist, bietet der V18 hier gerne jede Form der Unterstützung an.

Für den §28 Übergangsregelung schlagen wir folgende Fassung vor:

§28 Übergangsregelung

(1)…
(2) Die sich aus § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 ergebenden allgemeinen Anforderungen an die Probennahme sind ab dem … [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens dieser Verordnung sowie die Jahreszahl des zweiten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] einzuhalten.

Mit freundlichen Grüßen
V18 Vereinigung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG
K. Bücherl, Vorsitzender
J. Weindl, Stellv. Vorsitzender