Stellungnahme der Vereinigung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG

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Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Abt. 7 Klimaschutz, Technischer Umwelt-schutz, Kreislaufwirtschaft
Simone Pergler
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
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26.04.2021

Beteiligung der Verbände zur Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial", Stand: März 2021; Kompendium Bodenaushub, Informationsoffensive Bodenaushub, 6-Punkte-Maßnahmenplan vom 17.04.2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Gelegenheit, zur Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial" Stellung zu nehmen, möchten wir uns bedanken. Die Arbeitshilfe ist eine wertvolle Zusammenstellung der vielen Vorschriften, die beim Umgang mit Bodenaushub zu beachten sind. Aus Sicht der Sachverständigen und Untersuchungsstellen gem. §18 BBodSchG möchten wir folgende Hinweise und Anmerkungen einbringen:

Abgrenzung Abfallrecht – Bodenschutzrecht und Anwendung der LAGA PN98:

Die Anwendung der LAGA-Richtlinie PN98 für die Probenahme darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die meisten in Ihrer Arbeitshilfe vorgestellten Fallgestaltungen, nämlich die Verwertung von Bodenaushub, im Bodenschutz bewegen. Nur im Ka-pitel VIII (Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich genutzte Flächen) weisen Sie darauf hin, dass vor dem Auf- und Einbringen die notwendigen Untersuchungen der Bodenmaterialien nach den Vorgaben in Anhang 1 der BBodSchV durchgeführt oder veranlasst werden.

Im Bodenschutz werden aber höhere Anforderungen an die Probenahme gestellt, als im Abfallrecht. Während im Abfallrecht die „Fachkunde“ (qualifizierte Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach LAGA PN 98) ausreicht,wird im Bodenschutzrecht in §18 BBodSchG die „erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit“ sowie eine „erforderliche gerätetechnische Ausstattung“ verlangt. Die Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen zu stellenden Anforderungen sind in der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (Sachverständigen- und Untersu-chungsstellen-Verordnung – VSU) vom 3. Dezember 2001 geregelt. Aus diesem Grund wäre es konsequent, wenn in Ihrer Arbeitshilfe bei allen Untersuchungen verlangt wird, dass

die Probennahme von Sachverständigen gemäß VSU zu planen zu entwickeln und zu begründen, zu begleiten und zu dokumentieren und dass die Probennahme von einer gemäß VSU notifizierten Untersuchungsstelle durchzuführen ist.

Der Hinweis auf diese Anforderung müsste im Kapitel „VI.4 Empfehlungen für die Beprobung von Boden“ stehen. Zusätzlich sollten hinsichtlich der Einbindung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen gem. VSU folgende Änderungen vorgenommen werden:

III.2.1 Möglichkeiten der Flächennutzungsplanung
Es ist zu ergänzen: „Die Ermittlung und Darstellung der chemischen und physikalischen Beschaffenheit der Böden in der Flächennutzungsplanung und im Landschaftsplan ist durch Sachverständige gem. §18 BBodSchG vorzunehmen.“

III.2.2.4 Untersuchungen im Rahmen der Bauleitplanung
In dem Absatz:

„Für eine Bewertung der Untersuchungsergebnisse ist es notwendig, die Feinbodenfraktion (≤ 2 mm) nach den Vorgaben in der BBodSchV, Anhang 1, zu untersuchen. Liegen Hinweise auf Schadstoffbelastungen in der Grobbodenfraktion (> 2 mm) vor, ist auch diese zu analysieren. Beprobungen und Bewertungen sind möglichst von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG [13] durchzuführen.“

Ist das Wort „möglichst“ zu streichen.

VI. Beprobung, VI.1 Vorbemerkung
In der Vorbemerkung ist ein Hinweis einzufügen, dass Probenahmeplanung, Probenahme und Bewertung durch Sachverständige und Untersuchungsstellen gem. VSU zu erfolgen hat. Dies ist ggf. auch in Abbildung 7 darzustellen.

VI.4.3 In situ-Beprobung
Es ist einzufügen: „Bei Untersuchungsbedarf gem. VI.4.2 ist ein Sachverständi-ger gem. §18 BBodSchG für die Probemnahmeplanung hinzuzuziehen.“

IV.2 Zwischenlagerung
Hier wäre unseres Erachtens zu prüfen, ob die Menge von 100 t von Bodenmaterial, die als nicht gefährlicher Abfall einzustufen ist an die Kleinmengen gem. Kap. V (500 m³) angepasst werden könnte.

II.4.1 Umgang mit humusreichem und organischem Bodenmaterial
In Abschnitt II.4.1 wird ausgeführt: „Humusreiche Böden sind besonders wertvoll“. Zu-dem findet sich dort: „Humusreiches und organisches Bodenmaterial kann … in Erden-werken und Kompostieranlagen verwertet werden“. In der Praxis ist das leider nicht so einfach. Kompostieranlagen sind nach BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen. Soweit sie dem entstandenen Kompost Materialien untermischen, um Erden herzustel-len, ist das grundsätzlich genehmigungsrechtlich nicht problematisch. Soll allerdings unbelasteter Humus, der beispielweise bei Baumaßnahmen anfällt, eingearbeitet wer-den, ist dies nur statthaft, wenn dieser im Planfeststellungsbescheid aufgeführt wird. Wird nachträglich die Annahme von Humus angestrebt, ist das schwierig, da Oberbö-den und Humus schon alleine aufgrund des negativen Marktwertes als Abfall einge-stuft werden. I.d.R. führt dies dazu, dass eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BIm-SchG erforderlich ist, eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG wird von den Be-hörden als nicht ausreichend angesehen. Eine Änderung nach § 16 BImSchG wird je-doch von den Anlagenbetreibern aufgrund des hohen Aufwands, der i.d.R. stattfinden-den Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der mit Novellierung der TA Luft verschärften An-forderungen an Kompostieranlagen abgelehnt. So bleibt eine sinnvolle Verwertungs-möglichkeit, nämlich die Herstellung von Erden, ungenutzt. Dies ist doppelt ungünstig, da reiner Kompost ein nur schwer marktgängiges Produkt ist. Unabhängig von der Frage, ob dies abfallrechtlich möglich ist, wäre es daher wünschenswert, wenn unbe-lasteter Humus und/oder Oberboden bei Anlieferung in eine genehmigte Kompostier-anlage nicht als angenommener Abfall gewertet würde. I.d.R. wäre dann eine Ände-rungsanzeige nach § 15 BImSchG zur Annahme ausreichend.

V18 Vereinigung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG
K. Bücherl, Vorsitzender
J. Weindl, Stellv. Vorsitzender