Überarbeitung des Fachmoduls Boden und Altlasten
Anlage:
Stellungnahme, detailliert

Download des Schreibens und der detaillierten Stellungnahme als pdf-Datei

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
Geschäftsstelle des ständigen Ausschusses Altlasten (ALA)
Postfach 12 06 29
53048 Bonn

04.04.2023

 

Überarbeitung des Fachmoduls Boden und Altlasten
Anlage:
Stellungnahme, detailliert

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Gelegenheit, unsere Stellungnahme zum Entwurf des neuen Fachmoduls Boden und Altlasten abzugeben, bedanken wir uns. In der beiliegenden Aufstellung haben wir detailliert, mit Bezug auf die jeweiligen Zeilen des Textes, Anregungen und Hinweise aufgelistet. Folgende Punkte möchten wir besonders hervorheben:

  • Grundsätzlich muss es möglich sein, dass ein gemäß §18 BBodSchG notifizierter Sachverständiger selbst („höchstpersönlich“) Proben entnimmt. Seine erforderliche Sachkunde wurde bereits in seinem Zulassungsverfahren überprüft und bestätigt. Bei den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wurde sogar die besondere Sachkunde bescheinigt. Gleichzeitig sind gerade die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verpflichtet, ihre Leistung „höchstpersönlich“ zu erbringen. Der Auswahl von Hilfskräften sind dabei enge Grenzen gesetzt. Das kann es im Einzelfall erforderlich machen, dass der Sachverständige, z.B. im Rahmen eines Gerichtsauftrages, Proben höchstpersönlich entnehmen muss. So eine Handlung darf nicht im Widerspruch zur Notifizierung von Untersuchungsstellen auf der Grundlage des Fachmoduls Boden und Altlasten stehen.
  • Die benötigte gerätetechnische Ausstattung muss nicht an einen ständigen Besitz, sondern an eine (gesicherte) Verfügbarkeit geknüpft sein. Durch die von uns vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere den Verzicht der Forderung nach dem „ständigen Besitz“ bestimmter Gerätschaften wird die Notifizierung kleinerer Sachverständigenbüros ohne technische Mitarbeiter ermöglicht. Gemäß §18 BBodSchG notifizierte Einzelsachverständige ohne Mitarbeiter sollten einfache Probenahmen, für die keine technische Geräteausstattung erforderlich ist, immer selbst, „höchstpersönlich“ entnehmen dürfen.
  • Im Fachmodul finden sich viele Bezüge zu der zurückgezogenen Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08. Dazu gehört zum Beispiel der unbestimmte Begriff „Unabhängigkeit“ oder die Benennung eines QM-Beauftragten (494ff). Diese Bezüge zu einer nicht mehr gültigen Norm sollten durchwegs entfernt werden. Dies kollidiert mit den Anforderungen, die von der DAkkS an die akkreditierten Untersuchungsstellen gestellt werden.

Wir würden uns sehr freuen, wenn unsere Anregungen noch aufgenommen werden können und stehen selbstverständlich gerne für persönliche Gespräche zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

V18 Vereinigung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG e. V.
K. Bücherl, Vorsitzender

Die detaillierte Stellungnahme finden Sie im nachfolgenden pdf-Dokument:

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