Gemeinsam mit mehreren Verbänden der Recyclingwirtschaft und des Bodenschutzes hat der V18 sich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gewandt. Neben dem V18 baten die Verbände BDE, VUP, BRB, ITVA sowie der Gesamtverband Schadstoffsanierung e.V. um Klärung unklarer Vorgaben hinsichtlich der Qualifizierung bzw. Akkreditierung für die Probenahme:

Sehr geehrte Frau Dr. Lottermoser,


am 1. August 2023 tritt die „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (EBV), zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“ in Kraft.


Sachverständige und Untersuchungsstellen sind von dieser Verordnung besonders betroffen, da sie mit ihren Untersuchungsergebnissen und Dienstleistungen entscheidend dazu beitragen, dass mineralische Ersatzbaustoffe rechtssicher eingesetzt werden können und weiterhin ein hohes Maß an Boden- und Gewässerschutz gewährleistet ist.
Wie alle anderen von diesem großen Verordnungsvorhaben betroffenen Akteure bereiten sich unsere Mitglieder auf das Inkrafttreten zum 01. August 2023 vor. Dafür sind möglichst klare rechtliche Vorgaben und Auflassungen unerlässlich.


Die sich momentan im parlamentarischen Verfahren befindliche Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung versucht sich genau in diesem Ziel, was wir begrüßen. Leider gelingt dies an einer für Sachverständige, Probenehmende und Untersuchungsstellen entscheidenden Stelle noch nicht:
Unklar bleiben die Qualifizierungs- bzw. Akkreditierungsvorgaben hinsichtlich der Vorerkundung und Probenahme von Bodenmaterial im Übergang bzw. Zusammenspiel zwischen EBV und BBodschV.

Konkreten manifestiert sich dieses dringende Klärungsbedürfnis an den materiellen Vor-gaben des § 14 Absatz 2 EBV in Verbindung mit der in § 28 BBodSchV festgelegten Übergangsregelung für die erst ab 01.08.2028 notwendige Akkreditierung bzw. Ländernotifizierung der Probenahme durch Untersuchungsstellen für die Zwecke des Bodenschutzes.
Vor diesem Hintergrund erlauben wir uns nochmals folgende Fragestellungen an Sie heran-zutragen:


• Bezüglich der Vorerkundung von Böden in situ, der Vorerkundung von Haufwerken am Anfallort sowie der Probenahme von Böden in situ (§ 14 EBV) wird allgemein auf Ab-schnitt BBodSchV verwiesen, nicht jedoch auf die Übergangsregelung gem. § 28 BBodSchV. Bedeutet dies, dass die Akkreditierungs- bzw. Notifizierungsanforderungen des § 19 Absatz 1 BBodSchV bereits ab 01.08.2023 gelten, also Ergebnisse aus derartigen in-situ und Vor-Untersuchungen gemäß § 14 Absatz 1 EBV nur dann für die Zwecke der EBV Berücksichtigung finden können, wenn sie von akkreditierten bzw. notifizierten Untersuchungsstellen gemäß BBodSchV stammen?


• Bodenmaterial, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, ist von einer Untersuchungsstelle zu untersuchen. Nach § 2 EBV ist das eine nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierte Untersuchungsstelle. Die nach Länderregeln notifizierten Untersuchungsstellen sind nicht genannt. Bedeutet das, dass eine Voruntersuchung durch eine nach Länderregeln notifizierte Untersuchungsstelle nicht gültig ist, wenn der Boden in ein technisches Bauwerk eingebaut wird?


Unserer praktischen Erfahrung nach dienen derartige „Voruntersuchungen“ und Einstufungen von Bodenmaterial zunächst und insbesondere der Klärung des Verwertungsweges („Wiederverwendung“ nach BBodSchV, Einbau in ein technisches Bauwerk nach EBV, Deponierung nach DepV). Wenn und solange unklare Vorgaben hinsichtlich der Qualifizierung bzw. Akkreditierung für die Probenahme herrschen, werden Redundanzen und widersinnige Untersuchungsgänge befördert, ggfs. auch die rechtssichere Umsetzung und Erfüllung der Anforderungen an Betreiber von Aufbereitungsanlagen, Abfallerzeuger und Untersuchungsstellen gefährdet. Im Ergebnis befürchten wir zudem eine Beförderung des Entsorgungsweges der Deponierung, was durch die MantelV (Ersatzbaustoffe) verhindert werden sollte.


Sehr geehrte Frau Dr. Lottermoser, wir bitten zur Erlangung von Rechtssicherheit um Beantwortung obiger Fragestellung noch vor dem 01.08.2023 und danken Ihnen schon jetzt für die Klärung unseres Anliegens.


Wir erlauben uns, die Länder bzw. entsprechenden Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften in Kenntnis dieses Schreibens zu setzen.


Mit freundlichen Grüßen

Anton Blöth, VUP

Klaus Bücherl, V18

Prof. Dipl.-Ing. Harald Burmeier, ITVA

Christoph Hohlweck, Gesamtverband Schadstoffsanierung e.V. (GVSS)

Peter Kurth, BDE – Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.

Michael Stoll, Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe e.V. (BRB)