Die im letzten Absatz genannte „Freibeprobung ist ein unbestimmter Begriff. Wir empfehlen hier zur Klarstellung einzufügen …
“beipielsweise durch die Beprobung eines Haufwerkes nach LAGA PN89“
Stellungnahme zur Verbändeanhörung (17.02.2017)
Der Verein „V18 – Vereinigung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG e.V.“ hält es für ein gravierendes Defizit des Referentenentwurfes, dass für die Probenahme kein Kompetenznachweis (Akkreditierung oder Notifizierung) verlangt wird.
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zur Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg
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