Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit WR II 8 Schadstoffe, mineralische Abfälle, Deponierung
Dr. Michael Siemann
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn

18.12.2019

Sehr geehrter Herr Dr. Surkau,

für die Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Änderung der Deponie-Verordnung abgeben zu dürfen, möchten wir uns bedanken. Als Sachverständige und Untersuchungsstellen im nachsorgenden Bodenschutz sind wir regelmäßig auch mit Abfalluntersuchungen beschäftigt.

Im Merkblatt sind uns einige Punkte aufgefallen, die wir gerne kommentieren wollen:

Die Feststellung in Kapitel 3 auf Seite 4, dass für Böden bei der Verwendung unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht kein Untersuchungsbedarf besteht, wenn „keine Hinweise auf anthropogen (…) oder geogen (..) erhöhte Stoffgehalte vorliegen“ wird zurzeit von der täglichen Praxis ausgehebelt. Eine Entsorgung von Bodenmaterial ohne Deklarationsuntersuchungen außerhalb einer Baumaßnahme ist inzwischen faktisch kaum noch möglich, da das Material nirgends mehr angenommen wird.

B-7.2/ N Herkunftsnachweis

Die im letzten Absatz genannte „Freibeprobung ist ein unbestimmter Begriff. Wir empfehlen hier zur Klarstellung einzufügen …

“beipielsweise durch die Beprobung eines Haufwerkes nach LAGA PN89“

B-3/T-A Zugelassenes Material

Stellungnahme des V18 zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (sog. Mantelverordnung)

Stellungnahme zur Verbändeanhörung (17.02.2017)

Der Verein „V18 – Vereinigung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG e.V.“ hält es für ein gravierendes Defizit des Referentenentwurfes, dass für die Probenahme kein Kompetenznachweis (Akkreditierung oder Notifizierung) verlangt wird.

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