B-7.2/ N Herkunftsnachweis

Die im letzten Absatz genannte „Freibeprobung ist ein unbestimmter Begriff. Wir empfehlen hier zur Klarstellung einzufügen …

“beipielsweise durch die Beprobung eines Haufwerkes nach LAGA PN89“

B-3/T-A Zugelassenes Material

Stellungnahme des V18 zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (sog. Mantelverordnung)

Stellungnahme zur Verbändeanhörung (17.02.2017)

Der Verein „V18 – Vereinigung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach §18 BBodSchG e.V.“ hält es für ein gravierendes Defizit des Referentenentwurfes, dass für die Probenahme kein Kompetenznachweis (Akkreditierung oder Notifizierung) verlangt wird.

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